Urheberrecht vs. Generative KI: Wem gehören KI-generierte Bilder, Texte und Codes?

19.05.2026

Die zunehmende Integration generativer KI in kreative und technische Arbeitsprozesse stellt das Urheberrecht vor grundlegende Abgrenzungsfragen. Für Agenturen und Softwareentwickler ist dabei weniger die technologische als vielmehr die rechtliche Einordnung entscheidend: Unter welchen Voraussetzungen entstehen überhaupt urheberrechtlich geschützte Werke – und wer kann Rechte daran geltend machen?

Urheberrechtliche Ausgangslage: Das Schöpferprinzip im Gesetz

Das deutsche Urheberrecht ist konsequent am Menschen ausgerichtet. § 7 UrhG ordnet die Urheberschaft ausdrücklich dem „Schöpfer des Werkes“ zu und ist dahingehend zu verstehen, dass nur natürliche Personen Urheber sein können; technische Systeme scheiden als Rechteinhaber aus.

§ 2 Abs. 2 UrhG knüpft den Werkbegriff zudem an eine „persönliche geistige Schöpfung“. Erforderlich ist damit nicht das bloße Ergebnis, sondern ein individuell geprägter, menschlicher Schaffensprozess.

Daraus folgt für die Praxis, dass urheberrechtlicher Schutz zwingend eine menschliche Gestaltungshandlung voraussetzt. Generative KI kann daher weder Urheber sein noch originäre Rechte begründen.

Der entscheidende Faktor: Menschlicher Gestaltungseinfluss

Es ist also klar: Die juristisch relevante Abgrenzung verläuft nicht zwischen „KI“ und „Nicht-KI“, sondern entlang der Frage, ob ein hinreichender menschlicher Beitrag vorliegt.

Die Rechtsprechung verlangt für eine „persönlichen geistigen Schöpfung“ eine eigenschöpferische Prägung, die über rein technische oder automatisierte Abläufe hinausgeht. Übertragen auf den Einsatz generativer KI bedeutet das: Ein schutzfähiges Werk kann entstehen, wenn der Mensch den KI-Prozess so prägt, dass der In- oder Output auf einer eigenen geistigen Gestaltung beruht, etwa durch inhaltlich prägende Vorgaben (Promt) oder selektive Nachbearbeitung.

Schutzfähigkeit auf Input-Seite: Prompts und Besonderheiten bei KI-generiertem Code

Die rechtliche Einordnung von Prompts hängt davon ab, ob sie selbst die Qualität einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erreichen.

Im Regelfall fehlt es aber selbst bei detailreichen Prompts an dieser Schutzfähigkeit. Standardisierte Anweisungen wie reine Funktions- oder Ergebnisvorgaben („Erstelle ein Bild im Stil von…“ oder „Fasse folgenden Text zusammen“) sind überwiegend technisch determiniert und lassen keinen hinreichenden kreativen Gestaltungsspielraum erkennen. Sie dienen primär der Steuerung eines technischen Systems und nicht der sprachlich-ästhetischen Ausdrucksgestaltung.

Grundsätzlich möglich, aber dennoch selten, ist ein urheberrechtlicher Schutz an komplexen Prompt-Strukturen, in denen der Nutzer eigenständige konzeptionelle, sprachliche oder dramaturgische Entscheidungen trifft. Der Schutz beschränkt sich jedoch strikt auf die konkrete sprachliche Ausgestaltung; die durch den Prompt erzeugten KI-Outputs werden hiervon nicht erfasst.

Für Softwareentwickler stellt sich die Problematik in verschärfter Form. Quellcode ist nach § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt, sofern er das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ist. Auch hier gilt jedoch: Reiner KI-Output ohne menschliche Prägung wird diesen Anforderungen regelmäßig nicht genügen.

Sobald Entwickler den generierten Code jedoch prüfen, anpassen, strukturieren oder in größere Architekturen integrieren, kann ein schutzfähiges Gesamtwerk entstehen. In solchen Fällen liegt die schöpferische Leistung nicht im isolierten Codefragment, sondern in dessen konkreter Ausgestaltung und Einbettung.

Für die Praxis empfiehlt sich daher eine sorgfältige Dokumentation der eigenen Entwicklungsleistungen, insbesondere in Projekten, in denen KI-Tools unterstützend eingesetzt werden.

Schutzfähigkeit auf Output-Seite: selektive Nachbearbeitung

Oft entscheidet sich die urheberrechtliche Einordnung KI-generierter Inhalte häufig erst in der Nachbearbeitung. Auch hier entsteht Schutz, sobald die menschliche Nachbearbeitung eine eigene „schöpferische Prägung“ erhält. Urheberrechtlich relevant wird die Bearbeitung also erst dann, wenn der Nutzer den Output nicht nur korrigiert, sondern ihn durch Strukturierung, Auswahl und Gewichtung von Inhalten, Pointierung, Stilführung, dramaturgischen Aufbau sowie gezielte Umformulierungen und Ergänzungen in eine eigene konzeptionelle Form überführt.

Ein bloßes „Feintuning“ oder sprachliches Glätten genügt hierfür regelmäßig nicht. Erst wenn diese Elemente zusammen eine erkennbare kreative Gesamtentscheidung tragen, kann der KI-Output als Ergebnis menschlicher geistiger Gestaltung eingeordnet werden.

Rechtezuordnung in der Praxis: Zwischen Urheberrecht und Vertragsrecht

Auch wenn kein Urheberrecht entsteht, bedeutet dies nicht, dass KI-generierte Inhalte rechtlich „herrenlos“ sind. In der Praxis erfolgt die Zuordnung von Nutzungsbefugnissen häufig über vertragliche Regelungen, insbesondere über die Nutzungsbedingungen der eingesetzten KI-Systeme.

Für professionelle Anwender ist daher eine saubere Trennung erforderlich: Das Urheberrecht beantwortet die Frage nach dem gesetzlichen Schutz, während vertragliche Regelungen festlegen, wer Inhalte tatsächlich verwenden darf. Beide Ebenen sind strikt auseinanderzuhalten und hängen stark vom Anbieter des genutzten KI-Systems ab.

Auch im Kundenverhältnis – etwa bei der Erstellung von Designs, Texten oder Softwarekomponenten – empfiehlt es sich, klare vertragliche Regelungen zur Rechteübertragung und Nutzung zu treffen. Dies gilt umso mehr, als Auftraggeber regelmäßig von einem exklusiven Rechtserwerb ausgehen, der bei rein KI-generierten Inhalten rechtlich nicht ohne Weiteres gewährleistet ist.

Rechte Dritter bei KI-generierten Outputs

Offen bleibt, ob KI-Outputs, an denen kein Urheberrecht entstanden ist, im Einzelfall rechtlich frei verwertbar sind; im Fokus steht dabei die mögliche Verletzung von Rechten Dritter.

Entscheidend ist nicht stilistische Nähe, sondern die Wiedererkennbarkeit geschützter Werke. Ein Eingriff in das Urheberrecht liegt nur vor, wenn prägende Werkbestandteile im Output identifizierbar fortwirken und das Ausgangswerk nicht im neuen Kontext „aufgeht“.

Reine Stilübernahmen sind demgegenüber grundsätzlich zulässig, da der Stil selbst nicht vom urheberrechtlichen Schutz erfasst ist. Eine relevante Nutzung entsteht erst bei der Übernahme konkreter Werkteile.

Für Agenturen und Entwickler folgt daraus eine sorgfältige Prüfung insbesondere dann, wenn KI-Systeme mit urheberrechtlich geprägten Trainingsdaten arbeiten oder Prompts auf bestehende Werke Bezug nehmen.

Die AGOR legal als Ihr Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen rund um KI

Gerne unterstützen wir Sie bei allen rechtlichen Fragestellungen rund um den Einsatz von KI – von der Vertragsgestaltung über urheberrechtliche Risiken bis hin zur rechtssicheren Einbindung generativer Systeme in Ihre Arbeitsprozesse. Sprechen Sie und an!

Bleiben Sie auf dem Laufenden!

Alle wichtigen Neuigkeiten zu DataLaw einmal im Monat in Ihrem Postfach.

[sibwp_form id=1]