Shrinkflation bei Milka: Dreiste „Werbelüge“?

15.09.2025

Mondelez International Corporation hat mit ihrer Marke „Milka“ von der Verbraucherorganisation Foodwatch den „Goldenen Windbeutel“ gewonnen. Ein Preis für die dreisteste „Werbelüge“ des Jahres.

Zu Recht, oder ist dies doch etwas überspitzt?

Was war passiert?

Die bekannten und beliebten Milka-Tafeln beinhalten nur noch 90 statt 100 g. Kurz davor wurde der Preis um 0,50 EUR erhöht. Rechnerisch ergibt sich daher eine effektive Preissteigerung von 48 %.

Nun wirft die Verbraucherzentrale Hamburg dem US-Lebensmittelkonzern Verbrauchertäuschung vor.

Die sog. Shrinkflation gewinnt immer mehr an medialer Aufmerksamkeit. Die Verbraucherzentrale führt eine Liste mit „Mogelpackungen“, die mehr als tausend Einträge umfasst. Doch was kann man in diesem Zusammenhang von den Unternehmen wirklich fordern?

Ansicht der Verbraucherzentrale

Nach der Verbraucherzentrale sollten die Hersteller dazu verpflichtet werden für mindestens 6 Monate einen Warnhinweis anzubringen. Dieser solle die Verbraucher auf den geschrumpften Verpackungsinhalt hinweisen. Dies sei geboten, weil sich viele Verbraucher an das Produkt gewöhnt haben und somit bei dem Einkauf blind davon ausgehen, dass es sich um das unveränderte Produkt handle.

Verdienter Preis?

Die Verbraucherzentrale geht hier von einer Werbelüge aus. Dass der Vorwurf hier nicht etwa ein aktives Tun, sondern ein Unterlassen ist, ist schnell erkennbar.

Der vermag jedoch schon begriffstechnisch zunächst zu verwundern. Denn eine Werbelüge setzt nach dem allgemeinen Verständnis ein aktives Tun voraus.

Ungeachtet dieser wohl fehlerhaften Bezeichnung, könnte hier eine Verbrauchertäuschung vorliegen.

Der Maßstab für die Bewertung, ob eine Verbrauchertäuschung vorliegt, oder nicht, ist stets das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers. Die Ansicht der Verbraucherschützer ist klar: Der durchschnittliche Verbraucher habe sich an das Produkt gewöhnt. Er gehe ungeprüft davon aus, dass er eine 100 g Tafel kaufen würde.

Die scheint jedoch – so wie die oben kritisierte Bezeichnung – im Ergebnis verfehlt. Naturgemäß ist es schwierig das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers einheitlich zu bestimmen. Hier wird es mehrere Ansichten geben. Jedoch ist der durchschnittliche Verbraucher durchaus in der Lage das Etikett des Produktes zu lesen. Wenngleich die Grammangabe des Produkts selbst  schwierig erkennbar sein kann (hier vorgetragen: Unter der Lasche), so ist im Supermarkt stets ein Etikett am Warenregal angebracht. Bereits im Jahre 2001 stellte der BGH (BGH, Urteil vom 19.09.2001, I ZR 54/96, Warsteiner III) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH fest, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt. In seiner Entscheidung konkretisierte der BGH dies so weit, dass ein solcher Verbraucher auch das Rück-Etikett einer Bierflasche lese, um sich diese Informationen zugänglich zu machen. Auch in der Influencer-Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 09.09.2021, I ZR 125/20, Rn. 59, Influencer II) wird angenommen, dass der durchschnittliche Leser durchaus auch das mediale Geschehen aktiv verfolge.

Die mediale Aufmerksamkeit, die die sog. Shrinkflation derzeit genießt, könnte größer kaum sein. Auch in Sachen des sog. Greenwashings gibt es immer wieder bundesweite Berichtserstattung. In Anbetracht dessen, dürfte hier bereits von einem geschärftem Bewusstsein der Verbraucher auszugehen sein. Im Ergebnis scheint die Annahme einer Täuschung hier daher umso fragwürdiger.

Gerade aufgrund der Preisangabenverordnung muss hier der Preis/100 g im Supermarkt sichtbar angegeben werden. Hierdurch wird insgesamt die Vergleichbarkeit mit den Produkten der Wettbewerber ermöglicht. Ein Blick auf die Milka-Tafel, insbesondere auf deren Rückseite, ist gar nicht erforderlich.

Unternehmen nun zu verpflichten, solche Änderungen offen zu kommunizieren, dürfte das Verständnis über den Horizont des durchschnittlichen Verbrauchers in besonderem Maße verkennen.

Zu berücksichtigen ist hier, dass Unternehmen ihre Produkte grundsätzlich frei gestalten dürfen. Obgleich eine Hinweispflicht eine Schwelle darunter liegt, so impliziert sie, dass das Unternehmen gewisse Verbindlichkeiten zu erfüllen habe, wenn es das eigene Produkt abändern möchte.

Grundsätzlich gilt hier wie immer: Die betroffenen Interessen müssen untereinander in angemessenem Maße abgewogen werden. Dies setzt voraus, dass auch die betroffenen Interessen des Unternehmens berücksichtigt werden.

Insgesamt ist der Verbraucherschutz ein lobenswertes Anliegen. Hierbei dürfen indes nicht die unternehmerischen Interessen vernachlässigt und die allgemeinen rechtlichen Grundlagen verkannt werden. Am Ende bleibt die Entscheidung des LG Bremen abzuwarten.

Justyna Rulewicz

Justyna Rulewicz

RECHTSANWÄLTIN / GESCHÄFTSFÜHRENDE PARTNERIN (CEO)

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