Der neue Widerrufsbutton: Was auf den E-Commerce ab Juni 2026 zukommt

In der deutschen Rechtslandschaft steht mal wieder eine größere Änderung an. Durch das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts“ wird der neue § 356a BGB eingeführt. Im Kern geht es um die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 und den Widerruf im Netz endlich so einfach zu machen wie den Kauf selbst.
Das Prinzip lautet: „One Click to Buy, One Click to Cancel.“
Warum das Ganze? (Systematik und Vergleich)
Das Konzept entstand nicht im luftleeren Raum, sondern wird Internetnutzern vertraut vorkommen. Der Gesetzgeber orientiert sich hier ganz am Kündigungsbutton nach § 312k BGB), der seit 2022 für Abos Pflicht ist.
Der zentrale Unterschied besteht darin, dass der Kündigungsbutton auf die Beendigung bereits bestehender Verträge abzielt, während der neue Widerrufsbutton unmittelbar nach dem Kauf genutzt werden kann und den Vertrag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 14‑tägigen Widerrufsfrist rückgängig macht.
Man kann davon ausgehen, dass die Gerichte bei der Auslegung (Sichtbarkeit, Beschriftung, Erreichbarkeit) die strengen Maßstäbe anlegen werden, die man schon vom Kündigungsbutton oder Consent-Banner kennt. Wer den Button versteckt, riskiert also eine Abmahnung.
Wer muss handeln?
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Akteure aktiv werden, die im B2C-Bereich Fernabsatzverträge über Apps oder Webseiten anbieten. Das gilt für klassische Waren genauso wie für digitale Dienstleistungen oder Finanzprodukte – eine Ausnahme wie § 312k BGB ist hier nicht vorgesehen. Wer rein im B2B-Bereich unterwegs ist, bleibt hiervon ausgenommen. Ebenfalls nicht erfasst sind Fernabsatzverträge, die per Telefon, Bestellkarte oder Fax geschlossen werden, sowie die im Katalog des § 312g Abs. 2 BGB aufgeführte Verträge, für die kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Die technische Umsetzung: Zwei Klicks zum Ziel
Der Gesetzgeber schreibt einen zweistufigen Prozess vor, um versehentliche Widerrufe zu vermeiden:
- Der erste Button: Er muss gut sichtbar und eindeutig beschriftet sein (z. B. „Vertrag widerrufen“). Wichtig hierbei: Den Widerruf pauschal hinter einem Login im Kundenkonto zu verstecken, ist grundsätzlich unzulässig. Zulässig bleibt eine Login-Lösung nach der Gesetzesbegründung jedoch dann, wenn bereits der zugrundeliegende Vertrag ein Kundenkonto voraussetzt.
- Die Bestätigungsseite: Hier gibt der Kunde seine Daten ein und schickt den Widerruf über einen zweiten Button („Widerruf bestätigen“) final ab.
Sobald das erledigt ist, muss der Unternehmer den Eingang unverzüglich unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (typischerweise per E-Mail) bestätigen; die Eingangsbestätigung muss Inhalt, Datum und Uhrzeit des Widerrufseingangs ausweisen. Für die Fristwahrung ist entscheidend, dass die Widerrufserklärung rechtzeitig abgesendet wurde (§ 355 Abs. 1 Satz 5 BGB); ein gesonderter Zugangsnachweis durch den Verbraucher wird dadurch entbehrlich.
Was sind die Folgen bei Nichtbeachtung?
Ein fehlender oder falsch gestalteter Button ist nicht nur eine gute Gelegenheit für Abmahnvereine, sondern kann auch Bußgelder nach sich ziehen (grundsätzlich bis zu 50.000 €; bei großen Akteuren bis zu 4 % des Jahresumsatzes). Besonders kritisch: Wer die Widerrufsfunktion nicht ordnungsgemäß anbietet, riskiert, dass sich die Widerrufsfrist auf bis zu ein Jahr und 14 Tage verlängert.
Fazit für die Praxis
Unternehmen sollten nicht bis Juni warten, sondern ihre UX-Designer und Legal-Teams jetzt schon an einen Tisch setzen. Manipulative Designs (sog. Dark Patterns), die den Widerruf erschweren, sind ausdrücklich untersagt. Auch die Widerrufsbelehrung ist anzupassen: Nach dem geänderten Gestaltungshinweis 3 der Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB n.F.) muss künftig ausdrücklich auf die elektronische Widerrufsfunktion und deren Platzierung hingewiesen werden. In der Datenschutzerklärung sind die im Rahmen der Eingangsbestätigung verarbeiteten Daten (Zeitstempel, vertragsidentifizierende Angaben, Kommunikationskanal) nach den Grundsätzen der Datenminimierung (Art. 5 DSGVO) und der Zweckbindung zu ergänzen; ein Widerrufsgrund darf nicht abgefragt werden.
Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung
Die rechtssichere Umsetzung des Widerrufsbuttons erfordert ein enges Zusammenspiel von UX-Gestaltung, IT-Umsetzung, Anpassung der Rechtstexte (Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, AGB) und internen Prozessen zur Eingangsbestätigung. Gerne prüfen wir für Sie, welche konkreten rechtlichen Schritte in Ihrem Online-Auftritt bis zum 19. Juni 2026 zu ergreifen sind, und begleiten Sie bei der Umsetzung sowie bei der Abwehr von Abmahnungen. Sprechen Sie uns an.